Rose Robotics

Safe in the Future

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten für Montage, Service, Lieferung von Geräten, Anlagen und Teilen, Programmerstellung und Software die folgenden Bedingungen:

1. Allgemeines
Unser Personal führt die zwischen dem Auftraggeber (im Folgenden kurz: AG) und uns vereinbarten Arbeiten durch; andere Arbeiten bedürfen in jedem Fall unseres schriftlichen Einverständnisses.

2. Vorbereitung der Arbeiten
Der AG hat dafür zu sorgen, dass die für die Arbeiten erforderlichen Vorarbeiten in seinem Betrieb so rechtzeitig ausgeführt werden, dass unser Personal unverzüglich nach Eintreffen mit den Arbeiten beginnen kann. Vorbereitungen für Montage von Anlagen sind rechtzeitig vom AG durchzuführen. Das schließt die Bereitstellung von Energieanschlüssen, Hilfsmannschaften und Hilfseinrichtungen, sowie von verschließbaren, trockenen Räumen für Werkzeuge und Prüfgeräte unseres Personals ein. Außerdem müssen Zufahrtswege zum Montageplatz für den Transport der benötigten Geräte vorhanden sein. Zur Vorbereitung zählt in Roboteranlagen auch die Verfügbarkeit zum verabredeten Zeitpunkt. Bei produzierenden Anlagen muss der AG die Möglichkeit schaffen die Anlage auf Ihre Funktion zu testen. Der AG muss beim Hauptauftraggeber den Einsatz rechtzeitig anmelden. Der AG hat einen eigenen Speicherabzug von Roboter, SPS und Zusatz-Programmen zu führen. Alle zur Vorbereitung notwendigen Arbeiten sind vom AG durchzuführen.

3. Regionale Bedingungen
Gesetzliche und behördliche Vorschriften, Steuern und Gebühren, die unsere Arbeiten betreffen und für das jeweilige Land verbindlich sind, werden uns vom AG bekannt gegeben. Dies gilt insbesondere für Unfallverhütungsvorschriften, sowie für evtl. erforderliche Arbeitsgenehmigungen. Der AG hat die Pflicht, uns von den Sicherheitsvorschriften im Unternehmen zu unterrichten. Sollten uns durch die Vorgaben erhöhte Ausgaben entstehen, werden sie dem AG in Rechnung gestellt.

4. Unfallverhütungsvorschriften
Der AG und wir sorgen, jeder in seinem Betrieb, für die Beachtung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften. Betriebsinterne Sicherheitsvorschriften des AG sind uns rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Unsere Mitarbeiter müssen von dem AG rechtzeitig vor Arbeitsbeginn über Risiken und Sicherheitsvorschriften ausreichend belehrt werden.

5. Wartezeiten
Verzögern sich die Arbeiten durch Umstände, die der AG zu vertreten hat, so hat der AG die Kosten, die durch die Verzögerung entstehen, insbesondere zusätzlichen Zeitaufwand, sowie die durch Verzögerungen erforderlich gewordenen Reisen zu tragen. Unser Personal ist angewiesen, die Verzögerung im Servicebericht zu vermerken. Wird durch die eingetretene Verzögerung der Fertigstellungstermin nicht eingehalten, so hat der AG die daraus resultierenden Kosten selber zu tragen.

6. Gewährleistung
6.a Programmerstellung und Software, Urheber- und Nutzungsrechte
Die Programm-Nutzungsrechte umfassen jeweils den Einsatz auf dem Gerät, für das dieses Programm erstellt, bzw. geliefert wurde. Die Urheberrechte verbleiben bei dem Lieferanten. Weitergabe und andere Programmverwendung, außerhalb der vertraglich vereinbarten Nutzung, ist ausgeschlossen. Unabhängig davon vereinbaren die Parteien eine Vertragsstrafe. Die Vertragsstrafe beträgt für jeden Fall der Zuwiderhandlung das Fünfzigfache der Programm-Lizenzgebühr; bei Komplettsystemen des entsprechenden Kostenanteils. Der Auftragnehmer (im Folgenden kurz: AN) behält sich vor darüber hinaus Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

6.b Montage und Servicearbeiten
Wir übernehmen Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit der Montagen und Servicearbeiten nach dem jeweiligen Stand der Technik, nach bestem Wissen und Gewissen. Die Gewährfrist beträgt: für Montagen 24 Monate, sofern nicht eine andere Regelung vertraglich vereinbart wurde. Sie beginnt mit der Übergabe im Hause des AG oder, soweit ein Probebetrieb vereinbart wurde, nach einwandfreiem Probebetrieb. Die Gewährleistung geht nach unserer Wahl auf Nachbesserung oder eine sonst geeignete Maßnahme. Ein Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag oder Minderung besteht nur, wenn der Mangel von uns nicht behebbar ist, oder weitere Nachbesserungen nicht zumutbar sind. Wir leisten keine Gewähr, wenn der Montage-, bzw. Servicegegenstand nicht von uns in Betrieb genommen wurde oder wenn die Montage-, bzw. Servicearbeiten nicht von uns zu Ende geführt werden konnten aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben.

6.c Lieferung von Geräten und Anlagen
Wir leisten Gewähr für Fehlerfreiheit entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe der Anlage. über die Inbetriebnahme von Maschinen, Anlagen und Regeleinrichtungen ist ein Protokoll zu erstellen. Die Gewährleistung geht nach unserer Wahl auf Instandsetzung oder Ersatz der Teile, die den Mangel aufweisen. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Bei Mängeln an Anlagen und Maschinen werden Wegzeit und Fahrtkosten von uns übernommen, sofern eine Instandsetzung durch unser Personal am Aufstellungsort erforderlich ist. Durch die Instandsetzung oder Ersatzlieferung wird die Gewährleistungsfrist nicht erneuert. Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag oder Minderung besteht nicht, es sei denn, dass wir nicht in der Lage sind, den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern, oder weitere Mängelbeseitigungen nicht zumutbar sind. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn der Liefergegenstand von fremder Seite oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, wenn Vorschriften für Versand, Verpackung, Einbau, Behandlung, Verwendung und Wartung nicht befolgt werden oder wenn fehlerhafte Montage, bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte vorliegt, es sei denn, dass der Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit den Veränderungen steht. Verschleiß und Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Wir haften auch nicht für Veränderungen des Zustandes oder der Betriebsweise der gelieferten Erzeugnisse durch unsachgemäße Lagerung sowie klimatische oder sonstige Einwirkungen. Die Gewähr erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf Konstruktionsfehlern oder der Wahl ungeeigneten Materials beruhen, sofern der Kunde trotz unseres vorherigen Hinweises die Konstruktion oder das Material vorgeschrieben hat. Der Kunde hat uns oder einem zur Gewährleistung verpflichtetem Dritten für die Ausführung der Gewährleistungsarbeiten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Er ist zur Eigenvornahme solcher Arbeiten nur mit unserer Zustimmung berechtigt. Für Regressansprüche die durch Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt entstehen, lehnen wir jede Verantwortung ab.

7. Haftung
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. Schadensersatzansprüchen des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Lieferung der Ware/Dienstleitung. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.

8. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Tilgung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor. Der Kunde ist zur Verarbeitung der gelieferten Erzeugnisse oder deren Verbindung mit anderen Erzeugnissen im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. An den durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Gegenständen erwerben wir zur Sicherung unserer genannten Ansprüche Miteigentum, das der Kunde uns schon jetzt überträgt. Der Kunde wird die unserem Miteigentum unterliegenden Gegenstände unentgeltlich verwahren. Die Höhe unseres Miteigentumsanteils bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes, den unsere Ware und der durch die Verarbeitung entstandene Gegenstand haben. Wir gestatten unseren Kunden widerruflich Weiterveräußerung, Vermietung oder Leasing im gewöhnlichen Geschäftsgang. Davon ausgenommen sind Software und erstellte Programme. Dieses Recht erlischt im Falle einer Zahlungseinstellung. Der Kunde tritt schon jetzt alle ihm aus Weiterveräußerung, Vermietung oder Leasing zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung aller unserer Ansprüche. Der Kunde ist zum Einzug der abgetretenen Forderungen berechtigt, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen haben. Die Einzugsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Kunde seine Zahlung einstellt. Auf unser Verlangen hat der Kunde unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er Ware veräußert, vermietet oder verliehen hat und welche Forderungen ihm daraus zustehen. Sowie uns auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderung auszustellen. Zu anderen Verfügungen über die in unserem Vorbehaltseigentum oder Miteigentum zustehenden Gegenstände oder über die an uns abgetretenen Forderungen ist der Kunde nicht berechtigt. Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der uns ganz oder teilweise gehörenden Gegenstände, bzw. Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich mitzuteilen. Wenn der Kunde mit seiner Zahlung in Verzug kommt oder sich seine Vermögenslage wesentlich verschlechtert, sind wir jederzeit berechtigt, die Herausgabe der uns gehörenden Ware zu verlangen. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so liegt, unbeschadet anderer zwingender Gesetzesbestimmungen, nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherungen nach unserer Wahl freigeben.

9. Abrechnung und Zahlung
Sofern vertraglich nichts anders vereinbart, werden Montagen, Wegezeiten, Service, Inbetriebnahmen, Probebetrieb, Programmerstellung und Beratung nach Zeit und Aufwand entsprechend unseren Verrechnungssätzen berechnet. Verlangt der AG Arbeiter zu Zeiten und unter Umständen, die tarifliche Zuschläge erfordern, so werden die Verrechnungssätze mit Zuschlägen nach Aufwand berechnet. Zahlungen werden stets auf die älteste fällige Rechnung verrechnet. Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug oder verschlechtert sich seine Vermögenslage nach Vertragsabschluss wesentlich, können wir die sofortige Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung verlangen. Unter denselben Voraussetzungen können wir bei allen laufenden Geschäften Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen verlangen. Die Rechte aus § 326 BGB bleiben unberührt. Die Fakturierung erfolgt in der Regel in Euro. Der Euro-Betrag ist auch dann maßgeblich, wenn in der Rechnung neben dem Euro-Betrag Fremdwährungsbeträge angegeben sind. Eingehende Fremdwährungsbeträge werden mit dem aus der Fremdwährung erlösten Euro-Erlös gutgeschrieben. Als Wechselkurs wird der jeweilige Tageskurs der Deutschen Bundesbank des Eingangstages zugrunde gelegt. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist können vorbehaltlich des Nachweises eines geringeren Schadens und unbeschadet weitergehender Rechte Verzugszinsen in Höhe von 12% über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank berechnet werden. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen befugt.

10. Verschwiegenheit
Wir sichern unseren Kunden, soweit nichts anderes vereinbart wurde, über alle Belange eines Auftrages unsere Verschwiegenheit zu. Gleiches gilt für alle Belange, auf die der Kunde Wert legt. Ausgenommen sind Firmenname und Ort des Firmensitzes.

11. Unerlaubte Vorgänge
Kein Vertragspartner darf angestellten Mitarbeitern des anderen Vertragspartners das Angebot machen, ihn während der Dauer des Leistungsverhältnisses und zweier Kalenderjahre danach einzustellen (Abwerbeverbot). Das Abwerbeverbot verpflichtet auch verbundene Unternehmen des einen Vertragspartners und schützt auch im Sinne eines Vertrages zugunsten Dritter verbundene Unternehmen des anderen Vertragspartners in Bezug auf deren Mitarbeiter; die Vertragspartner stehen insofern hiermit für die Handlungen der mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen ein. Einem solchen Arbeitsvertrag stehen andere Angebote und Vereinbarungen gleich, aufgrund derer die Arbeitskraft des Mitarbeiters nicht mehr dem bislang anstellenden Unternehmen zugutekommt, sondern ganz oder teilweise dem Vertragspartner. Im Rahmen des Abwerbeverbotes verpflichtet sich jeder Vertragspartner mit angestellten Mitarbeitern des anderen Vertragspartners in keinerlei direkte oder indirekte Geschäftsbeziehung zu treten. Als indirekte Geschäftsbeziehung gilt auch die Vermittlung des angestellten Mitarbeiters des Vertragspartners an andere Unternehmen. Absatz (1) gilt für vom Vertragspartner beauftragte freie Mitarbeiter bzw. Subunternehmer entsprechend.

12. Vertragsstrafe
Ein Vertragspartner, der Pflichten nach dieser Vereinbarung verletzt (Schuldner), hat dem anderen Vertragspartner (Gläubiger) für jeden Pflichtverstoß unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe zu bezahlen. Die Vertragsstrafe beträgt zwischen EUR 10.000,-- und EUR 100.000,--. Sie hat in diesem Rahmen billigem Ermessen zu entsprechen. Maßgeblich hierfür sind die Bedeutung der verletzten Pflicht, der Nachteil des Gläubigers (auch der immaterielle Nachteil) und der Grad der Pflichtverletzung und des Verschuldens des Schuldners. Einigen sich die Vertragspartner hierüber nicht, so entscheidet hierüber verbindlich als Schiedsgutachter ein vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Braunschweig benannter Richter dieses Oberlandesgerichtes nach (auch nur schriftlicher) Anhörung der Vertragspartner.

13.Verbindlichkeit, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Die vorliegenden Geschäftsbedingungen schließen die Geltung zuwiderlaufender Bedingungen aus, die von Kunden auf Auftragsvordrucken oder auf andere Weise gestellt worden sind. Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen verbindlich.

13.a. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Schnaitsee.

13.b. Wir sind auch berechtigt, vor einem Gericht, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Kunden zuständig ist, zu klagen.

13.c. Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.


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